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Mindestlohn ab 2020

Der 2015 in Deutschland eingeführte gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2020 um weitere 16 Cent steigen. Somit erhalten Arbeitnehmer künftig 9,35 Euro brutto pro Stunde statt wie zuvor 9,19 Euro. Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Auch Minijobber, Saisonarbeiter und Rentner profitieren davon. Folgende Personen- und Berufsgruppen haben allerdings keinen Anspruch auf Mindestlohn: • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung • Schüler und Studenten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren • Auszubildende • Ehrenamtliche • Selbstständige • Heimarbeiter • Freiwillige Praktikanten in den ersten drei Monaten, ab dem 4. Monat Praktikum ist der Mindestlohn verpflichtend • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten • Personen, die eine Berufsbildungsvorbereitung oder Einstellungsqualifizierung absolvieren • Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobber) • Menschen mit Behinderungen

Hinzugefügt am 13.11.2019


Künstlersozialabgabe

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Der Abgabesatz wird das dritte Jahr in Folge stabil bleiben. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Hinzugefügt am 04.08.2019


Neue Gleitzone für Midijobs ab 01.07.2019

Zum 01.07.2019 wird bei einem Midijob die monatliche Entgeltobergrenze von 850,00 Euro auf 1.300,00 Euro erhöht. Neu ist ab 01.07.2019 auch, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen. Der Begriff „Gleitzone“ wird ab dem 01.07.2019 durch den Begriff „Übergangsbereich“ ersetzt. Die Ausdehnung des Übergangsbereichs hat also zur Folge, dass Arbeitnehmer, die bisher mehr als 850,00 Euro verdienen, von einer verringerten Abgabenbelastung profitieren. Die volle Abgabenlast trifft sie erst ab einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 1.300,00 Euro. Für Arbeitsentgelte aus dem Übergangsbereich wird den Entgeltpunkten, die in die Rentenberechnung einfließen, ab 01.07.2019 das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt – und nicht mehr wie bisher das fiktiv reduzierte Arbeitsentgelt.

Hinzugefügt am 01.06.2019

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