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Elektro- und Hybridfahrzeuge

Zum 1.1. 2019 hat sich eine erfreuliche Neuregelung für Arbeitnehmer ergeben, die von ihrem Arbeitgeber ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen erhalten. Bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021 ist bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode der Listenpreis nur zur Hälfte anzusetzen. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Natürlich kam es, wie es kommen musste: Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die solche Fahrzeuge bereits schon vor 2019 angeschafft, geleast oder genutzt haben, beklagen sich darüber, dass sie nicht von der Vergünstigung profitieren. Einige Wirtschaftsverbände haben sich daher an das Bundesfinanzministerium gewandt. Dieses hat die Anfrage wie folgt beschieden: Die Neuregelung gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug aber vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 bei der Altregelung, das heißt, die Vergünstigung ist für das entsprechende Kfz nicht anzuwenden.

Hinzugefügt am 03.03.2019


Alterseinkünftegesetz

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden bei Rentenbeginn im Jahr 2019 mit 78% besteuert. Der sich hieraus ergebende Betrag, der nicht besteuert wird, ist für die Folgejahre als fester Freibetrag zu berücksichtigen. Rentenerhöhungen sind also voll steuerpflichtig.

Hinzugefügt am 14.01.2019


Änderung bei der 1% Regelung ab 2019

Vorgesehen ist die Absenkung des Prozentsatzes von 1 Prozent auf 0,5 Prozent bei der Dienstwagen­besteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge. Die Halbierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Neuregelung ist anzuwenden für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden. Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt die bisherige Regelung unverändert weiter. Nach dem Gesetzesbeschluss erfolgt die Förderung von Hybridfahrzeugen nur wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen (nach § 3 Absatz 2 Elektromobilitätsgesetz). Danach muss: - das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder - die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen. Für die übrigen Hybridfahrzeuge gilt die vorstehende bisherige Regelung auch 2019 weiter.

Hinzugefügt am 07.12.2018

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